1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Fa. Engelhardt den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen, sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Fa.Engelhardt zustande. Der Kunde erhält nach Vertragsabschluß eine schriftliche Reisebestätigung und ca. 8 ? 10 Tage vor Reisebeginn eine Reiseinformation mit Abfahrtzeit und Abfahrtsort.Die Platzreservierung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Ein Anspruch auf bestimmte Sitzplätze ist jedoch ausgeschlossen

2. Bezahlung

Nach dem der Kunde die schriftliche Reisebestätigung erhalten hat, ist eine Anzahlung von 25,-- Euro pro Reiseteilnehmer zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens 20 Tage vor Reiseantritt zu begleichen. Die Fa. Engelhardt ist verpflichtet, einen Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB auszuhändigen. Bei Stornierungen der Reise ist der Sicherungsschein an die Fa. Engelhardt zurück zu senden.Die Verpflichtung zur Aushändigung des Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 76,--EUR nicht übersteigt.

3. Unsere Leistungen

Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung im Reiseprospekt und der Reisebestätigung. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragschluss notwendig werden und von der Fa. Engelhardt nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Fa. Engelhardt dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn die Fa. Engelhardt in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die Fa. Engelhardt kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Fa. Engelhardt dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Fa. Engelhardt in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung der Fa. Engelhardt diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt oder Umbuchung durch den Kunden

Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen

  • bei Stornierungen immer 25,? Euro
  • ab 29-21 Tage

10 % des Reisepreises, mindestens jedoch 35,? Euro

  • ab 20-14 Tage 20 %
  • ab 13-7 Tage 50 %
  • ab 7 Tage 80 %
  • ab 2 Tage 100%

Die Fa. Engelhardt kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rükktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn sie hierfür den Nachweis führt. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Der schriftliche Rücktritt wird empfohlen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten; wir empfehlen daher den Abschluss einer solchen Versicherung. Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß eine Umbuchung, so kann die Fa. Engelhardt eine Bearbeitungsgebühr von 10,-- Euro verlangen. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen.

6. Rücktritt und Kündigung durch die Fa. Engelhardt

a) Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist die Fa. Engelhardt verpflichtet, bei den Leistungs- trägern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattunggesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

b) Für alle Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl von25 Personen. Ist diese nicht erreicht, kann die Fa. Engelhardt die Reise absagen. Dies muß dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Reiseantritt, mitgeteilt werden. Der Kunde erhält die Anzahlung und den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

7. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann die Fa. Engelhardt für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Die Fa. Engelhardt ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Falle hat sie die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

8. Gewährleistung und Abhilfe

Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei der Fa. Engelhardt direkt anzeigt. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises oder Schadenersatzansprüche zu.

Ist die Reise mangelhaft und leistet die Fa. Engelhardt nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Fa. Engelhardt die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

Bei berechtigter Kündigung kann die Fa. Engelhardt für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl.§ 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Die Fa. Engelhardt hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind.

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den die Fa. Engelhardt nicht zu vertreten hat.

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.

9. Anmeldung von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Fa. Engelhardt geltend zu machen. Die Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb von sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende seine Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis die Fa. Engelhardt die Ansprüche schriftlich zurückweist.

10. Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Fa.Engelhardt für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn die Fa. Engelhardt für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

11. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Die Fa. Engelhardt weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten hin und informiert die Kunden über die für deutsche Staatsbürger jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland. Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-. Visa-,Zoll-, Devisenund Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.